Wir helfen Ihnen mit Informationen zu staatlichen Hilfen während der Corona Krise in der StädteRegion Aachen

Welche staatlichen Hilfsprogramme gibt es während der Corona Krise in NRW?

Eilmeldung! Schuldenfrei in nur 3 Jahren: Bundesregierung bringt Gesetz zur Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf den Weg

Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung vom 01.07.2020 einen Gesetzesentwurf zur weiteren Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf den Weg gebracht. Der Entwurf sieht die Erteilung der Restschuldbefreiung nach nur 3 Jahren vor und soll nach erfolgter Prüfung durch den Bundestag bereits zum 01.10.2020 wirksam werden. Insbesondere mit Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie soll die Verkürzung des Insolvenzverfahrens redlichen Schuldnern eine schnelle und verlässliche Chance zum Neuanfang bieten.

Voraussetzung für die Verkürzung ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote in Höhe von 35 % der Gläubiger sowie die Begleichung von Verfahrenskosten.

Sie interessieren sich für das verkürzte Insolvenzverfahren?
Wir beraten Sie gerne, sodass Ihr Antrag pünktlich zum 01.10.2020 eingereicht werden kann.
Kontaktieren Sie uns jetzt ganz unverbindlich!

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Wir möchten helfen!

Hat die Corona Krise auch Sie getroffen und stellt Sie oder Ihr Unternehmen vor große finanzielle Herausforderungen?

Auch wir von Phoenix in Aachen möchten als Schuldnerberatungsstelle unseren Beitrag zur Bekämpfung der Corona Krise leisten, indem wir Ihnen hier einige nützliche Informationen zu staatlichen (finanziellen) Hilfsprogrammen für Privatpersonen und Unternehmen gebündelt zur Verfügung stellen.

Wir aktualisieren die Übersicht der Corona Hilfsprogramme laufend, sodass Sie jederzeit gut informiert und auf dem neusten Stand sind.

Viele Grüße von Phoenix aus Aachen

Unsere Partner in und um die StädteRegion Aachen (NRW)

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Soforthilfe für Kleinunternehmer, Kredite für Unternehmen oder Mieterschutz in NRW...

Der Bund und die Länder haben umfangreiche Hilfsprogramme beschlossen, welche die Unternehmen und Privatpersonen in der Corona Krise untersützen sollen. Diese (finanziellen) Hilfen unterscheiden sich u.a. im Ausmaß und in der Antragsstellung, je nach dem in welchem Bundesland diese beantragt werden. Auch in NRW und damit in der StädteRegion Aachen wurde beispielsweise die Soforthilfe für Kleinunternehmen, Selbstständige und Freiberufler beschlossen. Ziel der Soforthilfe ist es, kleinere Firmen finanziell zu unterstützen und somit vor einer drohenden Insolvenz zu bewahren.

Darüber hinaus sind weitere, umfangreiche Hilfsmaßnahmen beschlossen worden, die nicht nur Unternehmen, sondern darüber hinaus auch Privatpersonen zugute kommen sollen. In dem nun folgenden Abschnitt haben wir die wichtigsten Hilfsmaßnahmen während der Corona Krise für Sie aufgelistet und aktualisieren diese stetig. Insbesondere Hilfen, die sich auf Nordrhein-Westfalen (NRW) und die StädteRegion Aachen beziehen, werden hier von uns zusammengefasst.

 

Hilfen für Privatpersonen in der Corona Krise:

Die Bundesregierung hat in ihrer Kabinettssitzung vom 01.07.2020 einen Gesetzesentwurf zur weiteren Verkürzung des Insolvenzverfahrens auf den Weg gebracht. Der Entwurf sieht die Erteilung der Restschuldbefreiung nach nur 3 Jahren vor und soll nach erfolgter Prüfung durch den Bundestag bereits zum 01.10.2020 wirksam werden. Insbesondere mit Hinblick auf die wirtschaftlichen Auswirkungen der Corona-Pandemie soll die Verkürzung des Insolvenzverfahrens redlichen Schuldnern eine schnelle und verlässliche Chance zum Neuanfang bieten.

Voraussetzung für die Verkürzung ist nicht mehr die Erfüllung einer Mindestbefriedigungsquote in Höhe von 35 % der Gläubiger sowie die Begleichung von Verfahrenskosten.

Für Arbeitnehmer, aber auch für Selbständige, die in Folge der Corona Krise ohne ihr normales Einkommen zurechtkommen müssen, möchte der Bund mit Mitteln der Grundsicherung unterstützen und Hilfe leisten. Um eine unkomplizierte und möglichst zeitnahe Abwicklung in der aktuellen Situation zu gewährleisten, wird in den kommenden Monaten auf die grundsätzlich vorgesehene Vermögensprüfung verzichtet. Umfassende Informationen zur Grundsicherung und dem Beantragungsprozess finden Sie auf der eingerichteten Seite der Bundesagentur für Arbeit.

Das am 23.03.20 im Rahmen des Corona-Schutzschildes beschlossene umfassende Hilfspaket der Bundesregierung macht es sich darüber hinaus zur Aufgabe, die von den KiTa- und Schulschließungen betroffenen Familien finanziell zu entlasten. Im Zuge dessen sollen Verdienstausfälle „weitgehend aufgefangen werden“, heißt es in einer aktuellen Meldung des Bundesfinanzministeriums. Darüber hinaus wird auch der Zugang zum Kinderzuschlag für Familien, die bedingt durch die Konsequenzen der Pandemie Einkommenseinbußen hinnehmen müssen, entschieden erleichtert. Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) erklärte kürzlich, dass betroffene Eltern den Notfall-KiZ bis zum 30.September 2020 in Anspruch nehmen und sich so einen monatlichen Zuschlag von bis zu 185€ pro Kind sichern können. Nähere Informationen zu diesen Hilfen entnehmen Sie der offiziellen Website des BMFSFJ.

Zur weiteren Instandhaltung der generellen Grundversorgung hat der Bund auch Mieter*innen und Kreditnehmer*innen umfassende Entlastung als Hilfe während der Corona Krise zugesichert.

Ein entsprechender Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Recht auf Kündigung von Mietverhältnissen für Vermieter temporär eingeschränkt werden soll. Demnach seien Mietschulden, die im Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.06.2020 entstehen, kein zulässiger Grund für die Auflösung eines Mietverhältnisses. Diese gesetzliche Regelung soll für private und gewerbliche Mieträume gleichermaßen gelten.

Im gleichen Atemzug sollen auch Zahlungsaufschübe für Verbraucher*innen und Kleinstunternehmen gesetzlich untermauert werden. Sollten Betroffene ihre Zahlungsverpflichtungen krisenbedingt nicht fristgerecht leisten können, stellt das geplante Gesetz die Grundversorgung mit z.B. Strom und Telekommunikationsleistungen sicher und schützt Verbraucher*innen vor etwaigen Kündigungen. Gleiches gilt für laufende Verbraucherdarlehensverträge: Diese dürfen gemäß dem neuen Gesetz nicht gekündigt werden, sollten die Kreditnehmer*innen ihren Zahlungspflichten infolge der Corona Pandemie bis zum 30.06.2020 nicht nachkommen können.

Weitere Informationen stellt ein Artikel des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung.

Am 15.06.2020 teilte das Bundesministerium für Bildung und Forschung mit, auch Studierende, welche durch die Corona-Pandemie in akute finanzielle Engpässe geraten sind, in Form eines nicht rückzahlbaren Zuschusses entscheidend unterstützen zu wollen.
Die Corona Überbrückungshilfe für Studierende kann von Juni bis August für den jeweiligen Monat unkompliziert online beantragt werden und beträgt, je nach nachweisbarer Bedürftigkeit, zwischen 100 € und 500 €. Nähere Informationen entnehmen Sie der offiziellen Meldung des BMBF sowie den individuellen Internetauftritten der jeweiligen Studierendenwerke. Für Studierende der RWTH Aachen finden sich diese Informationen hier.

Hilfen für Unternehmen in der Corona Krise:

Unternehmen, die bei mindestens 10% ihrer Beschäftigten einen Arbeitsentgeltausfall von mehr als 10% verantworten müssen, können Kurzarbeitergeld beantragen. Diese Möglichkeit der finanziellen Hilfe, welche auch Leiharbeiter*innen sowie Arbeitnehmer*innen mit Vereinbarungen zu Arbeitszeitschwankungen zusteht, geht mit der vollen Erstattung der während der Kurzarbeit anfallenden Sozialversicherungsbeiträge einher. Weitere Details sowie eine Anleitung zur Beantragung von KUG finden Sie auf der offiziellen Website der Bundesagentur für Arbeit.

Ein weiterer Teil des milliardenschweren Maßnahmenpakets der Bundesregierung sieht eine „unbürokratische Soforthilfe“ für Gewerbetreibende und Freiberufler vor. Demnach bewilligt das zum 27.03. in Kraft getretene Gesetz betroffenen Selbständigen und Kleinstunternehmen einmalige Zuschüsse zur Deckung der laufenden Betriebskosten in einem Zeitraum von drei Monaten. Diese Soforthilfe ist rückzahlungsbefreit und sieht die folgende Staffelung der Zuschüsse vor:

  • Selbständige und Unternehmen mit max. 5 Beschäftigen erhalten bis zu 9.000 €.
  • Selbständige und Unternehmen mit max. 10 Beschäftigten erhalten bis zu 15.000 €.

Nähere Informationen zum Thema Soforthilfe sowie das Antragsformular finden Sie auf der Website des Ministeriums für Wirtschaft des Landes NRW.

Um Freiberufler, welche in den Monaten März und April keinen Antrag auf Grundsicherung gestellt haben, weiterhin entscheidend zu entlasten hat die Regierung des Landes NRW am 12.05. bekanntgegeben, Solo-Selbstständigen sowie freischaffenden Künstler*innen  im  Rahmen einer Vertrauensschutzlösung einen indirekten Zuschuss in Höhe von 2000 € zur Bestreitung des Lebensunterhalts gewähren zu wollen. 
Nähere Informationen zu den spezifischen Bedingungen der Soforthilfe für NRW und die Städteregion finden Sie auf der Website des  Landesportals NRW.

Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe im Rahmen der Einzelzwangsvollstreckung. Zu diesem Urteil kamen sowohl das Landgericht Köln als auch das Finanzgericht Münster hinsichtlich zweier Fälle, in welchen Altgläubiger versucht hatten, Bezüge aus der Corona-Soforthilfe für Freischaffende und Selbstständige zu pfänden. Ausschlaggebende Kriterien für die Entscheidung der beiden Gerichte waren dabei die Vermeidung einer „unangemessenen Härte“ im Sinne von § 765a ZPO sowie die Zweckgebundenheit des Zuschusses: Die Soforthilfe diene lediglich der Bewältigung akuter, durch die Corona-Pandemie verursachter Liquiditätsengpässe und nicht der Erledigung von vor dem 01.03.2020 entstandenen Gläubigeransprüchen. So heißt es weiterhin, dass eine Kontenpfändung einstweilen bis zum Ablauf der für drei Monate bewilligten Soforthilfe einzustellen sei.

Auch immense steuerliche Erleichterungen sind bereits staatlich zugesichert worden, um wirtschaftlich Betroffenen der Corona Krise akut zu helfen und eine drohende Unternehmensinsolvenz zu vermeiden. Die in diesem Jahr fälligen Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuern können mittels eines unkomplizierten Bewilligungsantrags zinsfrei gestundet werden. Darüber hinaus sind auch die Anpassung von Steuervorauszahlungen sowie ein Verzicht auf die Vollstreckung überfälliger Steuerzahlungen und der zwischenzeitlich anfallenden Säumniszuschläge möglich. Weitere Informationen entnehmen Sie der betreffenden Seite des Bundesfinanzministeriums.

Das Bundesfinanzministerium stellt über die Kreditanstalt für Wiederaufbau, kurz KfW, umfassende Förderkredite für kleine und mittelständische Unternehmen, Selbständige sowie Freiberufler zu deutlich gelockerten Voraussetzungen und reduzierten Konditionen an. Auch die Prozesse der Kreditvergabe wurden weitestgehend vereinfacht, um eine zügige Auszahlung und den Liquiditätserhalt zu gewährleisten. Interessierte Unternehmer sollten sich an ihre Hausbank wenden, da die Kreditabwicklung nicht unmittelbar über die KfW, sondern die bekannten Kreditinstitute erfolgt. Auf der Seite des Bundesfinanzministeriums finden Sie weitere nützliche Informationen zu den genannten Förderkrediten.

Um durch die Hilfspakete des Corona-Schutzschilds überwindbare Zahlungsunfähigkeiten weitestgehend zu vermeiden, hat die Bundesregierung beschlossen, die in § 15a InsO vorgesehene dreiwöchige Insolvenzantragspflicht bis zum 30.09.20 auszusetzen. Gemäß einer Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz sei die Voraussetzung für eine Inanspruchnahme dieser Ausnahmeregelung, dass der Insolvenzgrund aus den Auswirkungen der COVID-19-Pandemie hervorgehe sowie begründete Aussichten auf Sanierung anhand der Beantragung der bekanntgegebenen staatlichen Fördermittel oder anderweitiger ernsthafter Finanzierungsmaßnahmen.

Als Ergänzung zu den erwähnten Förderkrediten der KfW hat der Bund einen Wirtschaftsstabilisierungsfonds beschlossen, welcher vornehmlich großen Unternehmen großvolumige Hilfskredite ermöglichen und in der Konsequenz auch betroffene Arbeitnehmer schützen soll. Bisher bekannten Informationen zufolge stellt die Bundesregierung im Zuge dessen rund 600 Milliarden Euro zur Verfügung, welche in Kapitalmaßnahmen, Bürgschaften sowie die Refinanzierung der bereits beschlossenen KfW-Maßnahmen fließen sollen.

Zur weiteren Instandhaltung der generellen Grundversorgung hat der Bund auch Mieter*innen und Kreditnehmer*innen umfassende Entlastung zugesichert.

Ein entsprechender Gesetzesentwurf sieht vor, dass das Recht auf Kündigung von Mietverhältnissen für Vermieter temporär eingeschränkt werden soll. Demnach seien Mietschulden, die im Zeitraum vom 01.04. bis zum 30.06.2020 entstehen, kein zulässiger Grund für die Auflösung eines Mietverhältnisses. Diese gesetzliche Regelung soll für private und gewerbliche Mieträume gleichermaßen gelten.

Im gleichen Atemzug sollen auch Zahlungsaufschübe für Verbraucher*innen und Kleinstunternehmen gesetzlich untermauert werden. Sollten Betroffene ihre Zahlungsverpflichtungen krisenbedingt nicht fristgerecht leisten können, stellt das geplante Gesetz die Grundversorgung mit z.B. Strom und Telekommunikationsleistungen sicher und schützt Verbraucher*innen vor etwaigen Kündigungen. Gleiches gilt für laufende Verbraucherdarlehensverträge: Diese dürfen gemäß dem neuen Gesetz nicht gekündigt werden, sollten die Kreditnehmer*innen ihren Zahlungspflichten infolge der Corona Pandemie bis zum 30.06.2020 nicht nachkommen können.

Weitere Informationen stellt ein Artikel des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Verfügung.

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Wie wir Ihnen helfen können…

Seit 2012 ist die Phoenix Rechtsanwaltsgesellschaft für Schuldner- und
Insolvenzberatung mbH bei der Rechtsanwaltskammer Köln zugelassen und
Ihre erste Anlaufstelle für alle Belange rund um die Insolvenzberatung.

Wir bieten Beratung zur Unternehmensinsolvenz sowie zur Privatinsolvenz und klären alle wichtigen Fragen rund um den Ablauf, die Dauer und Kosten.

Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass wir zu den hier zusammengestellten staatlichen Maßnahmen keine Beratungsleistungen erbringen können.

 

Sollten Sie hingegen unseren Rat oder unsere Hilfe in Form einer Schuldnerberatung benötigen, weil Sie durch die Corona-Krise in finanzielle Not geraten sind, sind wir gerne für Sie da.

Wir von Phoenix aus Aachen wünschen Ihnen für diese beispiellose Situation nur das Beste und hoffen, dass mithilfe der genannten Hilfspakete möglichst viele finanzielle Schieflagen oder sogar Insolvenzen vermieden werden können.

Gemeinsam finden wir einen Weg!
Ihre Schuldnerberatung aus Aachen

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